Haben Sie einen Bescheid einer Behörde erhalten, der Ihnen nicht die beantragte Leistung gewährt oder fehlerhaft erscheint? Fehlerhafte und rechtswidrige Bescheide gibt es oft.
Als Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht* bin ich Ihr Spezialist für die Beratung und Vertretung in solchen Situationen und den nachstehen Fallgebieten:
Ich unterstütze meine Mandanten in den Bereichen des Sozialversicherungsrechts und des Sozialgesetzbuchs SGB I bis XII:
Ich berate und vertrete Sie als Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht* außergerichtlich und gerichtlich beim Sozialgericht.
Ich stelle Ihnen meine über zwanzigjährige Erfahrung in medizinischen Fragen und im Umgang mit den unterschiedlichsten Behörden und dem Sozialgericht zur Verfügung.
Wenn Sie etwa durch das Versorgungsamt den Grad der Behinderung (GdB) nicht erhalten wie beantragt?
Wenn eine Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherung nicht gewährt wird?
Dann nutzen Sie die Zeit für eine Beratung durch mich. Bescheide sind öfter rechtswidrig und fehlerhaft als den Behörden lieb ist. Es werden tatsächlich viele Bescheide in kurzer Zeit und massenhaft erlassen. Informieren Sie sich deshalb frühzeitig, vor der ersten Beantragung gegenüber der Behörde und wenn der Bescheid bei Ihnen eingegangen ist.
Was geschieht im Alter und mit den Kosten einer Pflege?
Zunehmend Bedeutung gewinnt die Frage der Übernahme ungedeckter Heimkosten und Elternunterhalt. Denn häufig gab es in der Vergangenheit eine Vermögensübertragung einer Immobilie (Schenkung) mit oder ohne die Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs. Dies kann einen eigenen besonderen Vermögenswert darstellen, der bei der Prüfung durch den Sozialhilfeträger mehr und mehr Beachtung findet. Dies gilt auch in Betreuungsverfahren.
In diesen Fällen ist die frühzeitige Aufklärung und ganzheitliche Betrachtung und Gestaltung im Vorfeld sinnvoll, weshalb ich auch als Fachanwalt für Erbrecht beratend unterstützen kann ehe Sie oder wenn Sie sich bereits mit einem Notar besprechen.
Meine langjährige Erfahrung und die ganzheitliche Betrachtung der betroffenen Rechtsgebiete unterscheidet meine Beratung deutlich von der eines Notars.
Ob es sich um die klassischen Partner im Sozialrecht handelt, das Versorgungsamt, die Berufsgenossenschaft, die private oder gesetzliche Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, den örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger, es gilt immer individuelle Prüfungen vorzunehmen und in Ihrem Fall zu entscheiden.
Ich empfehle Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht* grundsätzlich ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, um Ihre aktuelle Situation zu erfassen und für das weitere Vorgehen und Ihre Zukunft einordnen zu können.
Kompetent, sachlich und zügig erläutere ich meinen Mandaten die aktuelle juristische Situation und zeige einen Lösungsweg und die Kosten der Beratung auf. Mein entschlossenes Vorgehen ist mit Blick auf die bestehenden und unbedingt zu beachtenden Fristen (Bescheid, Widerspruch und Widerspruchsbescheid, Klageerhebung) äußerst wichtig.
Deshalb vergebe ich grundsätzlich kurzfristig Erstberatungstermine. Ich empfehle diese Möglichkeit zu nutzen. Dies gilt umso mehr, wenn Sie schon einen Bescheid erhalten haben.
Mit mir als Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht* haben Sie im Sozialrecht den für die häufig lang andauernden Verfahren kompetenten und ausdauernden Berater an Ihrer Seite. Denn das Sozialrecht ist ein sehr umfassendes Rechtsgebiet mit vielen beteiligten Verwaltungsträgern. Häufig ist das Erreichen der Ziele meiner Mandanten nur durch Einschaltung des Gerichts und von ärztlichen Sachverständigen möglich.
Ich vertrete meine Mandanten in Verfahren des Sozialrechts als Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht* vor den Sozialgerichten. Dem geht folgendes mehrstufige Verwaltungsverfahren voraus:
Ich berate und vertrete meine Mandanten außerdem bei folgenden Themen:
*Die Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht führte ich bis Juli 2015; ich bilde mich weiter nach den Anforderungen zur Fachanwaltschafts-Ordnung fort und weise dies gegenüber der Rechtsanwaltskammer nach. Es dürfen drei Fachanwaltstitel gleichzeitig geführt werden.