Kollektives Arbeitsrecht
Kollektives Arbeitsrecht beschäftigt sich mit allen Regelungen und Rechtsverhältnissen, die mit den Parteien der Tarifverträge und den Parteien des Betriebs zusammenhängen. Parteien in einem Betrieb sind in der Privatwirtschaft vor allem der Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung einerseits und die Arbeitgeber andererseits. Im öffentlichen Dienst werden die Parteien durch den Personalrat und den Dienstherrn vertreten.
Im Gegensatz zum Individualarbeitsrecht ist der einzelne Arbeitnehmer an Auseinandersetzungen zwischen den genannten Beteiligten nur als Mitglied des Betriebsrates, des Personalrats oder der Mitarbeitervertretung beteiligt.
Vor dem zuständigen Arbeitsgericht werden Rechtsfragen in einem besonderen Verfahren, dem Beschlussverfahren entschieden. Also nicht etwa in einem Klageverfahren wie im Falle einer Kündigungsschutzklage, mit der sich ein gekündigter Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit der Kündigung wendet.
Die unterschiedlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz rechtlich festgelegt. Allerdings sind viele Fragen im Arbeitsrecht immer wieder klärungsbedürftig, weil eine Vielzahl von Eigenheiten eines jeden Falls, eine andere Auffassung und Bewertung erlauben können.
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Arbeitgebers und des Betriebsrats muss der Arbeitgeber übernehmen.
